Anerkannter Beratender Meteorologe   

Was kann ich für Sie tun ...

Die Windrose, kein Profi-Messgerät ...

english language Sie sind hier: www.klimagutachter.de --> kostra

Eine kurze Vorbemerkung

Wenn wir hier über KOSTRA reden (was das ist, wird noch erklärt), gehört das eigentlich zum Thema Niederschlag. Ich habe es trotzdem hier mit einer eigenen Seite hervorgehoben, da das Thema plötzlich sehr aktuell werden kann.

Es geht um das Thema: Regenwasser von Dächern und befestigten Flächen - auch auf dem Dorf - ist neuerdings in allen Bundesländern Abwasser, das auch als Abwasser behandelt werden muss (siehe dazu ganz unten).

Und über dieses Abwasser müssen sich jetzt die Kommunen Gedanken machen.

Ich kann Ihnen nicht bei der gesamten Fragestellung (Versickerungsnachweis usw.) helfen, aber wenigstens in der Frage, welche Mengen könnten denn im Extremfall anfallen?

Angebot

Ich stelle Ihnen auf ihren Ort bezogen die KOSTRA-Angaben zusammen und erkläre die Anwendung (in Abhängigkeit von der Größe des Orts im Umfang gestaffelt, bitte Preisliste oder konkretes Angebot abfragen). Das Angebot gilt für das gesamte Bundesgebiet, in Brandenburg und Sachsen ist auch eine Vor-Ort-Beratung möglich.

Was ist KOSTRA?

Gelegentlich findet man im Internet solche Forumsbeiträge:
"Suche KOSTRA DWD 2000 Atlas" -
oder
Die Daten stehen im sog. "KOSTRA" - Atlas, den kaum einer hat, weil er über 500 EUR kostet ;o)
oder
".. für die Bemessung einer Versickerungsanlage benötige ich die Regenreihen für die Stadt Bernburg (in Sachsen-Anhalt) aus dem Kostra- Atlas. Wie ich mich bereits informiert habe, gibt es diese Regenreihen nur immer größere Gebiete zum entsprechenden Preis. Ich brauche für diese eine Berechnung nicht den ganzen Datensatz bzw. das Programm. Hat jemand für mich einen Tip?
Danke schon mal im Voraus. ...
Josef S."


Ja, was ist das, der KOSTRA DWD 2000 Atlas?
Der Deutsche Wetterdienst schreibt auf http://www.dwd.de/kostra (Stand Jan 2013):

Koordinierte Starkniederschlagsregionalisierung - Auswertung DWD (1951 - 2000)

Mit KOSTRA-DWD-2000 (Basiszeitraum 1951 - 2000) werden die extremwertstatistisch ermittelten Starkniederschlagshöhen aus dem KOSTRA-Atlas (1997) ersetzt (Fortschreibungsbericht). Die Ergebnisse schreiben in Abhängigkeit von Niederschlagsdauer (5 min bis 72 h) und Jährlichkeit (0,5 a bis 100 a) konsequent die Aussagen zu KOSTRA-DWD (Basiszeitraum 1951 - 1980) fort ...

Die bisherige Methodik wurde in ihren Grundzügen beibehalten (Grundlagenbericht). Notwendige Änderungen in der Datenbasis sowie neue Erkenntnisse und methodische Verbesserungen sind einbezogen. Veränderungen ergaben sich insbesondere bei Dauerstufen von D = 24 h. Als Fazit zahlreicher Detailuntersuchungen wurden die Starkniederschlagshöhen für die Dauerstufen D = 15 min und D = 60 min unverändert aus KOSTRA-DWD übernommen. Der neue hyperbolische Ansatz im Kurzzeitbereich liefert etwas geringere Starkniederschlagshöhen für D < 15 min als bisher.

Die Publikation von KOSTRA-DWD-2000 "Starkniederschlagshöhen für Deutschland (1951 - 2000)" erfolgt als CD-ROM in Vertriebskooperation mit dem Institut für technisch-wissenschaftliche Hydrologie (www.itwh.de).

Die Starkniederschlagshöhen und -spenden in Abhängigkeit von Niederschlagsdauer und Jährlichkeit sind standortbezogen weiterhin im Rahmen von Gutachten Niederschlag verfügbar, die in der Abteilung Hydrometeorologie des DWD erarbeitet werden.

Lokales Problem

Letzter Anstoß für diese Seit hier im Internet war folgendes Antwortschreiben (das als Vorgang aber sehr freundlich war):
Sehr geehrter Herr Dr. Stiller, der Landrat hat mich gebeten, Ihnen zur Nummer 3 Ihrer Anfrage vom 15.01.2013 eine Erläuterung der Rechtslage zu übergeben.
Nummer 3: Regenwasser wird als Abwasser behandelt
Ab dem 01.07.1990 gelten in den neuen Bundesländern die bundesdeutschen wasserrechtlichen Vorschriften. Somit unter anderen auch das Abwasserabgabengesetz in der Bekanntmachung der Neufassung vom 06.11.1990. Das Abwasserabgabengesetz beinhaltete bereits nachfolgende Definition für Abwasser:
„Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus den Bereichen von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser)" Niederschlagswasser von Dachflächen war somit bereits seit 1990 gesetzlich als Abwasser definiert.
Diese Definition wurde im Brandenburgischen Wassergesetz vom 15.07.1994 fast wortgleich übernommen. Jedoch hat das Land Brandenburg 1994 Niederschlagswasser von Dachflächen. welches ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden konnte, von den gesetzlichen Bestimmungen der „Abwasserbeseitigung" ausgenommen.
Demnach unterfiel unter den o. g. Umständen Niederschlagswasser von Dachflächen, wenn die Einleitung in ein Gewässer über Anlagen (z. B. Rohrleitungen zu einem Oberflächengewässer hin, Versickerungsanlagen zur Versickerung in den Untergrund / in das Grundwasser) wasserbehördlich zuzulassen waren, nicht den Bestimmungen zur „Abwasserbeseitigung". Das bedeutet. dass den Anlagenbetreibern - hier in der Regel den Grundstücksnutzern -, die Anlagen zur ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung von anfallendem Dachwasser errichtet und betrieben haben, nicht die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen werden musste.
Durch die Änderung der Gesetzgebungsbefugnisse im Umweltschutz zwischen dem Bund und den Ländern aufgrund der Föderalismusreform 2006 erhielt der Bund die Ermächtigung für den Erlass von Vollregelungen im Wasserrecht. Von dieser Ermächtigung hat der Bund mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 Gebrauch gemacht.
(Die Länder können nach Artikel 72 Absatz 3 Nummer 5 des zurzeit geltenden Grundgesetzes durch Gesetz abweichende Regelungen den Wasserhaushalt betreffend vornehmen. ausgenommen stoff- und anlagenbezogene Regelungen. Das hatte zur Folge, dass das Brandenburgische Wassergesetz als Landewasserrecht (BbgWG) zu ändern war, Rechtsanpassung aufgrund Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts des Bundes vom 31 07 2009).
Da die wasserrechtlichen Bestimmungen zu Abwasser und zur Abwasserbeseitigung zu den stoffbezogenen Regelungen zählen, beinhaltet das Wasserhaushaltsgesetz, das am 01.03. 2010 in Kraft getreten ist. erstmals die Legaldefinition von „Abwasser". Diese ist nahezu wortgleich mit derjenigen aus dem Abwasserabgabengesetz (siehe oben) und gilt bundesweit.
Das Wasserhaushaltgesetz legt fest, dass die Länder bestimmen müssen, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Abwasserbeseitigungspflicht als öffentliche Beseitigungspflicht zuständig sind. Für die Beseitigung von Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) sind im Land Brandenburg die Gemeinden zuständig (§ 66 Absatz 1 BbgVVG).
Mit Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 19. Dezember 2011 gilt der § 66 BbgWG unmittelbar auch für Niederschlagswasser von Dachflächen. Die Ausnahmeregelung, nach der Niederschlagswasser von Dachflächen von den Bestimmungen der Abwasserbeseitigung ausgenommen war, ist weggefallen. Das bedeutet. die Gemeinden haben grundsätzlich das gesamte auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. Die betroffenen Grundstückseigentümer können auf ihren Grundstücken (dezentral) eine Niederschlagswasserbeseitigung mittels einer technischen Anlage nur durchführen, wenn ihnen auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung des Grundstücksnutzers (oder umgekehrt) die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen (§ 66 Absatz 4 BbgWG) und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung erteilt wird.
Im Sinne der guten Bewirtschaftung des Grundwassers und aus Kostengründen soll unbelastetes Niederschlagswasser, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, vor Ort versickert werden. Die Gemeinden können im Einvernehmen mit der Wasserbehörde deshalb entsprechend § 54 (4) BbgWG per Satzung festlegen, dass Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muss. Grundlage einer Satzung nach § 54 (4) BbgWG ist ein Abwasserbeseitigungskonzept für Niederschlagswasser. Die Gemeinde darf eine solche Regelung jedoch per Satzung nur festlegen, wenn auf Grund der hydrologischen und geologischen Bedingungen unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken überhaupt möglich ist (z. B. ausreichende Versickerungsfläche. ausreichender erforderlicher Grundwasserflurabstand. Versickerungsfähigkeit der vorhandenen Bodenschichten).
Anstelle der Gemeinden sind nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 BbgWG Grundstücksnutzer zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet, soweit die Satzung der Gemeinde nach § 54 Absatz 4 BbgWG dies vorsieht. Es wird empfohlen, die Niederschlagsentwässerung nach § 66 Absatz 2 i.V.m. § 54 Absatz 4 BbgWG über eine Satzung zu regeln.
Die „Erforschung" ob Regenwasser auf die Straße läuft, kann für die Gemeinden von Bedeutung sein, weil sie - was auch in unserer Region immer häufiger vorkommt - in der Folge von Starkregenereignissen für die notwendige Infrastruktur (Regenwasserableitung und - beseitigung) zu sorgen haben. Hinzu kommt, dass durch Bebauungen immer mehr Versiegelungen vorgenommen werden. Im Vergleich zu natürlichen Flächen kann auf einem befestigten Untergrund kaum Wasser versickern. Der Großteil des Niederschlagswassers fließt auf der Oberfläche ab, oftmals in Richtung Straße.
Entsprechend § 66 BbgWG sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile grundsätzlich die Gemeinden zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet, nicht der Straßenbaulastträger.
Nach Kommunalrecht können die Gemeinden Regelungen zum Mitbenutzen ihrer Straßenentwässerungseinrichtungen treffen. Ob und in welcher Form Gemeinden im LOS davon Gebrauch gemacht haben, entzieht sich meiner Kenntnis.
Im Übrigen haben die Gemeinden seit 1994 den Wasserbehörden ein Abwasserbeseitigungskonzept (Konzept für die Beseitigung von Schmutzwasser und für die Beseitigung von Niederschlagswasser) vorzulegen und im Abstand von jeweils 5 Jahren zu aktualisieren (§ 66 Absatz 1 BbgWG). Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept schafft die Gemeinde die entwässerungstechnischen Grundlagen für die Bauleitplanung.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten in den Gemeinden ist auch die Niederschlagswasserbeseitigung differenziert zu betrachten. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten berät die untere Wasserbehörde die Kommunen.
Wenn Sie noch Fragen zu diesem Thema oder der doch sehr gestrafften Darlegung der Rechtsgrundlagen haben. stehen Ihnen die Sachgebietsleiterin der unteren Wasserbehörde, Frau Neuritz, oder ich gern zur Verfügung.
Detailliertere Auskünfte zur erforderlichen Rechtanpassung des Landeswasserrechts an die Regelungen des Bundeswasserrechts kann das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde geben.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
................ Amtsleiterin

Aktuelles

Seit Herbst 2016 liegen die erweiterten Auswertungen für den Zeitraum 1951-2010 vor ( KOSTRA-2010).

DER DWD schreibt auf http://www.dwd.de/DE/leistungen/starkniederschlagsgutachten/starkniederschlagsgutachten.html: "Um möglichen Veränderungen im Niederschlagsgeschehen Rechnung zu tragen, wird die Starkniederschlagsauswertung jedoch regelmäßig fortgeschrieben. Eine erste Fortschreibung mit dem Namen KOSTRA-DWD-2000 erschien im Jahr 2005 und basierte auf den Daten der Jahre 1951 – 2000. Eine weitere Fortschreibung der Starkniederschlagsauswertung erfolgte in den vergangenen Jahren und ist zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Sie beruht nun auf den Daten der Jahre 1951 – 2010. Für die Gutachtenerstellung wird daher ab sofort die aktuelle Starkniederschlagsauswertung „KOSTRA-DWD-2010“ herangezogen".


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Alle Inhalte, die nicht mit einer Quellenangabe versehen sind, sind © Bernd Stiller,
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Texte erstellt: 21.03.2005, letzte Änderung dieser Seite: 10.12.2016 ||